{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-09-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-14_1981-09-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127344&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47df1f2b5e61669c64186e6571027741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.14", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:07", "Checksum": "0ad9c3449bed7ff66d229f25c9bd6489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung\n\nSOG 1981 Nr. 14\nArt. 22ter Abs. 3 BV; § 237 EGZGB. Materielle Enteignung. Entschädigungsforderungen wegen Bauverbot, das sich aus der planlichen Sicherstellung von zukünftigem Strassenareal ergibt:\n-- Der Kläger muss u. a. auch nachweisen, dass er sein Land wirklich baulich nutzen wollte, dies aber wegen des Bauverbots nicht tun konnte (Erw. 1);\n-- Zu dem auch bei der materiellen Enteignung geltenden Grundsatz, dass der Enteignete dazu beitragen muss, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern; seine Bedeutung bei Grossparzellen, die dem Eigentümer die Möglichkeit geben, zuerst diejenigen Landflächen baulich zu nutzen, die nicht vom Bauverbot betroffen sind (Erw. 3).\nDie Firma X ist Eigentümerin eines grossen zusammenhängenden Landkomplexes in O. Ein Teil des Landes ist durch einen Bebauungsplan von 1963 mit Strassen- und Baulinien belegt, welche der Sicherstellung einer 4spurigen Hauptverkehrsstrasse mit Kreuzung (Kantonsstrasse) dienen. Der Landkomplex umfasste bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes rund 550 a. Das unter Bauverbot stehende Land macht bedeutend weniger als 20% davon aus. -- Die Firma reichte 1978 bei der Schätzungskommission gegen den Staat Solothurn eine Klage ein, mit der sie Entschädigung wegen angeblicher materieller Enteignung verlangte. Sie machte geltend, dass sich die bereits 15 Jahre dauernde Verhinderung der baulichen Nutzung enteignungsähnlich auswirke. Die Schätzungskommission wies die Klage ab. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der Klage als Beschwerdeinstanz zu befassen. Es wies sie ebenfalls ab. Aus der Begründung:"}