Es ist nicht einzusehen, weshalb nun die blosse Tatsache, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vertrauens auf behördliche Auskünfte unnütze Planungskosten entstanden, dieses öffentliche Interesse hintanstehen sollte. Dem Vertrauensschutz kann, wenn seine Voraussetzungen wirklich gegeben sein sollten (was hier nicht umfassend zu prüfen ist), mit einer geldmässigen Entschädigung für kausale Aufwendungen genügend Rechnung getragen werden. Nach allem ist die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 1981