Das Verwaltungsgericht hat bereits einmal in einem publizierten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt des übergeordneten öffentlichen Interesses gerade im öffentlichen Baurecht von grosser Bedeutung ist (SOG 1975 S. 32).Für den vorliegenden Fall ist oben eingehend dargelegt worden, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Etappen-Ordnung besteht. Es ist nicht einzusehen, weshalb nun die blosse Tatsache, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vertrauens auf behördliche Auskünfte unnütze Planungskosten entstanden, dieses öffentliche Interesse hintanstehen sollte.