Die eine liegt darin, dass nicht übergeordnete öffentliche Interessen gegen eine Verbindlichkeit der Auskunft sprechen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat bereits einmal in einem publizierten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt des übergeordneten öffentlichen Interesses gerade im öffentlichen Baurecht von grosser Bedeutung ist (SOG 1975 S. 32).Für den vorliegenden Fall ist oben eingehend dargelegt worden, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Etappen-Ordnung besteht.