Nach der schweizerischen Praxis, die sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützt, können unrichtige behördliche Auskünfte unter Umständen zu Verbindlichkeit gelangen (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 468 ff.).Die vom Beschwerdeführer angeführten behördlichen Auskünfte waren, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, bezüglich Zulässigkeit eines Provisoriums der Abwasserbeseitigung mit abflussloser Grube sicher unrichtig. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer heute gestützt auf die seinerzeitige Auskunft bauen kann, denn die genannte Praxis fordert die Erfüllung einer ganzen Reihe weiterer Voraussetzungen.