Er macht geltend, er habe sich auf die Auskunft des Amtes für Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 1979 und auf den Brief der Baukommission vom 5. März 1980 verlassen und habe gestützt darauf die Planung bis zur Baureife betrieben. Die Aufwendungen für die Planung seien als nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen zu sehen im Sinne der Praxis über die Wirkung unrichtiger behördlicher Auskünfte. Nach der schweizerischen Praxis, die sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützt, können unrichtige behördliche Auskünfte unter Umständen zu Verbindlichkeit gelangen (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 468