Quartier, vermutlich anschliessend an die heutige durchgehende Bebauung, entstehen würde. Nach allem erscheint die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung für eine Erschliessung mit provisorischen Massnahmen ohne weiteres als gerechtfertigt. 2. Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber auch noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben und zwar speziell auf die Praxis über die Wirkung unrichtiger behördlicher Auskünfte. Er macht geltend, er habe sich auf die Auskunft des Amtes für Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 1979 und auf den Brief der Baukommission vom 5. März 1980 verlassen und habe gestützt darauf die Planung bis zur Baureife betrieben.