Es handelt sich dabei um ein landschaftlich wichtiges Gebiet (relativ schmales Zwischenstück zwischen zwei grossen Wäldern; Zwischenstück zwischen zwei Dörfern), das auf keinen Fall weiterhin mit Einzelbauten vorzeitig "angeknappert" werden sollte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Ergänzungseingabe geltend, diese Argumentation überzeuge nicht, weil das öffentliche Interesse, welches hier vorgeschoben werde, ja doch nicht gewahrt werde, sobald jemand genügend Geld aufbringe, um die verlangte öffentliche Erschliessung zu finanzieren.