BauG soll nicht nur die Gemeindefinanzen absichern, sondern sie soll auch mithelfen, dass die Bebauung in organischer Weise von der ersten in die zweite Etappe hinüberwächst. Es soll vermieden werden, dass irgend eine Ecke der zweiten Etappe vorzeitig überbaut wird. Gerade im Gebiet des Grundstücks des Beschwerdeführers leuchtet dieser Gesichtspunkt ein. Zwar stehen bereits einzelne Altbauten an der Kantonsstrasse; dahinter befindet sich aber unüberbautes Land. Es handelt sich dabei um ein landschaftlich wichtiges Gebiet (relativ schmales Zwischenstück zwischen zwei grossen Wäldern;