Gewässerschutzgesetzes nötig wäre. Die Baubehörden und das Baudepartement lehnen die Bewilligung nach § 139 BauG ab, indem sie auf den raumplanerischen Zweck der Etappierung hinweisen. Dieser Standpunkt leuchtet ein. Die Etappierung der Bauzonen, wie sie im Baugesetz vorgesehen und im Zonenplan Langendorf realisiert ist, stellt eine erstrangige raumplanerische Massnahme dar. Die Bestimmung über die Kostenbevorschussung in § 26 Abs. 3 BauG soll nicht nur die Gemeindefinanzen absichern, sondern sie soll auch mithelfen, dass die Bebauung in organischer Weise von der ersten in die zweite Etappe hinüberwächst.