Er will statt dessen eine provisorische Abwasserleitung erstellen mit einer abflusslosen Grube und Meteorwasserableitung in den Bach. Nach dem neuen Recht sind aber, wie oben dargelegt, grundsätzlich keine derartigen privaten Übergangslösungen zulässig, indem die einschlägigen Bestimmungen schlechthin den Anschluss an die öffentlichen Anlagen verlangen. Denkbar wäre höchstens eine Ausnahmebewilligung nach § 139 Abs. 2 BauG, wobei, was die Abwasserbeseitigung anbelangt, zudem noch eine bundesrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 des eidg. Gewässerschutzgesetzes nötig wäre.