Es führte in der Begründung zu den zwei Hauptpunkten folgendes aus: 1. Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in der zweiten Bauetappe, wo nach § 26 Abs. 3 BauG nur gebaut werden darf, wenn der Bauinteressent der Gemeinde vorschussweise die Kosten der Erschliessungsanlagen bezahlt. Es besteht kein Zweifel, dass hier mit "Erschliessungsanlagen" die in den Erschliessungsplänen vorgesehenen öffentlichen Anlagen gemeint sind -- und nicht private Anlagen, die den Erschliessungsplänen widersprechen. Das ergibt sich klar daraus, dass nach dem neuen kantonalen Baurecht, insbesondere nach den §§ 103 und 139 lit.