In der Folge machte der Rechtsdienst des Baudepartementes die Baukommission darauf aufmerksam, dass nach dem neuen Baugesetz Übergangslösungen mit abflussloser Grube und anderen provisorischen Vorkehren nicht mehr zulässig seien. Die Baukommission wies deshalb das Baugesuch im Juni 1980 ab. Der Eigentümer erhob gegen die Abweisung Beschwerde, die das Baudepartement abwies. Er reichte hierauf Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht wies sie ab. Es führte in der Begründung zu den zwei Hauptpunkten folgendes aus: 1.