Herr G. schloss einen solchen Vertrag ab und bezog die abflusslose Grube in seine weitere Planung ein. Er reichte dann ein Baugesuch ein, in welchem für die Abwasserbeseitigung eine abflusslose Grube vorgesehen war. Die Baukommission teilte ihm mit Schreiben vom 5. März 1980 mit, dass als Kanalisation eine abflusslose Grube in Frage komme, doch verlangte sie noch gewisse Änderungen an dem vom Eigentümer eingereichten Abwasserbeseitigungsprojekt. In der Folge machte der Rechtsdienst des Baudepartementes die Baukommission darauf aufmerksam, dass nach dem neuen Baugesetz Übergangslösungen mit abflussloser Grube und anderen provisorischen Vorkehren nicht mehr zulässig seien.