Das Vertrauensprinzip führt nicht ohne weiteres zur Verbindlichkeit der Auskunft, insbesondere dann nicht, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Verbindlichkeit ausschliessen (Erw. 2). P. G. ist Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Zone W2 des rechtsgültigen Zonenplans von Langendorf befindet und für die Erschliessung in zweiter Etappe vorgesehen ist. P. G. beabsichtigte, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sein Architekt nahm Kontakt mit dem kantonalen Amt für Wasserwirtschaft auf, um abzuklären, wie die Abwasserfrage gelöst werden könnte.