SOG 1981 Nr. 13 Art. 4 BV (Prinzip von Treu und Glauben); § 26 Abs. 3 BauG. - Mit "Erschliessungsanlagen" sind in § 26 Abs. 3 BauG die in den Erschliessungsplänen vorgesehenen öffentlichen Anlagen gemeint. Die hier vorgeschriebene Kostenbevorschussung soll nicht nur die Gemeinde finanziell absichern, sondern auch mithelfen, dass die Bebauung in organischer Weise von der ersten in die zweite Etappe hineinwächst (Erw. 1); - Vertrauen auf unrichtige behördliche Auskunft. Das Vertrauensprinzip führt nicht ohne weiteres zur Verbindlichkeit der Auskunft, insbesondere dann nicht, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Verbindlichkeit ausschliessen (Erw. 2).