{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-13_1981-07-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127343&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d59fc221788f90eae01b92abd1cac498"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.13", "Prinzip von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.07.1981 ZZ.1981.13 (Prinzip von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Treu und Glauben, unrichtige behördliche Auskunft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "986bd27b9d05a719864bc0bfa8104371", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.07.1981 ZZ.1981.13 (Prinzip von Treu und Glauben)\nRegeste:\nTreu und Glauben, unrichtige behördliche Auskunft\n\n\nDer Beschwerdeführer hat sich -- begreiflicherweise -- nie bereit erklärt, diese Kosten vorzuschiessen. Er will statt dessen eine provisorische Abwasserleitung erstellen mit einer abflusslosen Grube und Meteorwasserableitung in den Bach. Nach dem neuen Recht sind aber, wie oben dargelegt, grundsätzlich keine derartigen privaten Übergangslösungen zulässig, indem die einschlägigen Bestimmungen schlechthin den Anschluss an die öffentlichen Anlagen verlangen. Denkbar wäre höchstens eine Ausnahmebewilligung nach § 139 Abs. 2 BauG, wobei, was die Abwasserbeseitigung anbelangt, zudem noch eine bundesrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 des eidg. Gewässerschutzgesetzes nötig wäre. Die Baubehörden und das Baudepartement lehnen die Bewilligung nach § 139 BauG ab, indem sie auf den raumplanerischen Zweck der Etappierung hinweisen. Dieser Standpunkt leuchtet ein. Die Etappierung der Bauzonen, wie sie im Baugesetz vorgesehen und im Zonenplan Langendorf realisiert ist, stellt eine erstrangige raumplanerische Massnahme dar. Die Bestimmung über die Kostenbevorschussung in § 26 Abs. 3 BauG soll nicht nur die Gemeindefinanzen absichern, sondern sie soll auch mithelfen, dass die Bebauung in organischer Weise von der ersten in die zweite Etappe hinüberwächst. Es soll vermieden werden, dass irgend eine Ecke der zweiten Etappe vorzeitig überbaut wird. Gerade im Gebiet des Grundstücks des Beschwerdeführers leuchtet dieser Gesichtspunkt ein. Zwar stehen bereits einzelne Altbauten an der Kantonsstrasse; dahinter befindet sich aber unüberbautes Land. Es handelt sich dabei um ein landschaftlich wichtiges Gebiet (relativ schmales Zwischenstück zwischen zwei grossen Wäldern; Zwischenstück zwischen zwei Dörfern), das auf keinen Fall weiterhin mit Einzelbauten vorzeitig \"angeknappert\" werden sollte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Ergänzungseingabe geltend, diese Argumentation überzeuge nicht, weil das öffentliche Interesse, welches hier vorgeschoben werde, ja doch nicht gewahrt werde, sobald jemand genügend Geld aufbringe, um die verlangte öffentliche Erschliessung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass bei einer Realisierung der Erschliessungsanlagen eben nicht mehr von einem \"Anknappern\" der zweiten Etappe, bzw. von einer vorzeitigen Überbauung in abgelegener Ecke gesprochen werden könnte, weil diese Realisierung wegen der sehr hohen Kosten ja nur dann denkbar wäre, wenn eine wesentliche Anzahl von Grundeigentümern mitmachen würde, so dass dann ein ganz neues Quartier, vermutlich anschliessend an die heutige durchgehende Bebauung, entstehen würde. Nach allem erscheint die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung für eine Erschliessung mit provisorischen Massnahmen ohne weiteres als gerechtfertigt.\n2. Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber auch noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben und zwar speziell auf die Praxis über die Wirkung unrichtiger behördlicher Auskünfte. Er macht geltend, er habe sich auf die Auskunft des Amtes für Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 1979 und auf den Brief der Baukommission vom 5. März 1980 verlassen und habe gestützt darauf die Planung bis zur Baureife betrieben. Die Aufwendungen für die Planung seien als nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen zu sehen im Sinne der Praxis über die Wirkung unrichtiger behördlicher Auskünfte. Nach der schweizerischen Praxis, die sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützt, können unrichtige behördliche Auskünfte unter Umständen zu Verbindlichkeit gelangen (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 468 ff.).Die vom Beschwerdeführer angeführten behördlichen Auskünfte waren, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, bezüglich Zulässigkeit eines Provisoriums der Abwasserbeseitigung mit abflussloser Grube sicher unrichtig. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer heute gestützt auf die seinerzeitige Auskunft bauen kann, denn die genannte Praxis fordert die Erfüllung einer ganzen Reihe weiterer Voraussetzungen. Die eine liegt darin, dass nicht übergeordnete öffentliche Interessen gegen eine Verbindlichkeit der Auskunft sprechen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat bereits einmal in einem publizierten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt des übergeordneten öffentlichen Interesses gerade im öffentlichen Baurecht von grosser Bedeutung ist (SOG 1975 S. 32).Für den vorliegenden Fall ist oben eingehend dargelegt worden, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Etappen-Ordnung besteht. Es ist nicht einzusehen, weshalb nun die blosse Tatsache, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vertrauens auf behördliche Auskünfte unnütze Planungskosten entstanden, dieses öffentliche Interesse hintanstehen sollte. Dem Vertrauensschutz kann, wenn seine Voraussetzungen wirklich gegeben sein sollten (was hier nicht umfassend zu prüfen ist), mit einer geldmässigen Entschädigung für kausale Aufwendungen genügend Rechnung getragen werden. Nach allem ist die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juli 1981"}