{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-13_1981-07-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127343&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d59fc221788f90eae01b92abd1cac498"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.13", "Prinzip von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.07.1981 ZZ.1981.13 (Prinzip von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Treu und Glauben, unrichtige behördliche Auskunft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "986bd27b9d05a719864bc0bfa8104371", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.07.1981 ZZ.1981.13 (Prinzip von Treu und Glauben)\nRegeste:\nTreu und Glauben, unrichtige behördliche Auskunft\n\nSOG 1981 Nr. 13\nArt. 4 BV (Prinzip von Treu und Glauben); § 26 Abs. 3 BauG.\n- Mit \"Erschliessungsanlagen\" sind in § 26 Abs. 3 BauG die in den Erschliessungsplänen vorgesehenen öffentlichen Anlagen gemeint. Die hier vorgeschriebene Kostenbevorschussung soll nicht nur die Gemeinde finanziell absichern, sondern auch mithelfen, dass die Bebauung in organischer Weise von der ersten in die zweite Etappe hineinwächst (Erw. 1);\n- Vertrauen auf unrichtige behördliche Auskunft. Das Vertrauensprinzip führt nicht ohne weiteres zur Verbindlichkeit der Auskunft, insbesondere dann nicht, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Verbindlichkeit ausschliessen (Erw. 2).\nP. G. ist Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Zone W2 des rechtsgültigen Zonenplans von Langendorf befindet und für die Erschliessung in zweiter Etappe vorgesehen ist. P. G. beabsichtigte, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sein Architekt nahm Kontakt mit dem kantonalen Amt für Wasserwirtschaft auf, um abzuklären, wie die Abwasserfrage gelöst werden könnte. Mit Brief vom 10. Oktober 1979 bestätigte das Amt, dass -- als eine mögliche Variante für die Abwasserbeseitigung aus dem geplanten Haus -- eine abflusslose Grube von mindestens 20 m3 Inhalt in Frage komme, wobei mit einer Kanalisationsreinigungsfirma ein Vertrag über die periodische Entleerung der Grube abzuschliessen und dem Amt für Wasserwirtschaft vorzulegen wäre. Herr G. schloss einen solchen Vertrag ab und bezog die abflusslose Grube in seine weitere Planung ein. Er reichte dann ein Baugesuch ein, in welchem für die Abwasserbeseitigung eine abflusslose Grube vorgesehen war. Die Baukommission teilte ihm mit Schreiben vom 5. März 1980 mit, dass als Kanalisation eine abflusslose Grube in Frage komme, doch verlangte sie noch gewisse Änderungen an dem vom Eigentümer eingereichten Abwasserbeseitigungsprojekt. In der Folge machte der Rechtsdienst des Baudepartementes die Baukommission darauf aufmerksam, dass nach dem neuen Baugesetz Übergangslösungen mit abflussloser Grube und anderen provisorischen Vorkehren nicht mehr zulässig seien. Die Baukommission wies deshalb das Baugesuch im Juni 1980 ab. Der Eigentümer erhob gegen die Abweisung Beschwerde, die das Baudepartement abwies. Er reichte hierauf Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht wies sie ab. Es führte in der Begründung zu den zwei Hauptpunkten folgendes aus:\n1. Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in der zweiten Bauetappe, wo nach § 26 Abs. 3 BauG nur gebaut werden darf, wenn der Bauinteressent der Gemeinde vorschussweise die Kosten der Erschliessungsanlagen bezahlt. Es besteht kein Zweifel, dass hier mit \"Erschliessungsanlagen\" die in den Erschliessungsplänen vorgesehenen öffentlichen Anlagen gemeint sind -- und nicht private Anlagen, die den Erschliessungsplänen widersprechen. Das ergibt sich klar daraus, dass nach dem neuen kantonalen Baurecht, insbesondere nach den §§ 103 und 139 lit. c BauG keine Bauten errichtet werden dürfen, die nicht an die öffentlichen Erschliessungsanlagen angeschlossen werden. Der Beschwerdeführer müsste also, um die Baubewilligung zu erhalten, die Kosten der notwendigen öffentlichen Erschliessungsanlagen bevorschussen. Was das bezüglich Zufahrt bedeutet, kann hier offen bleiben. Fest steht, dass bezüglich Abwasserbeseitigung zuerst die Verbindung mit dem bestehenden, weit entfernten Kanalisationsnetz herzustellen wäre. Nach dem rechtsgültigen generellen Kanalisationsprojekt wäre eine neue Leitung von rund 840 m Länge zu erstellen, was nach den Angaben am Augenschein Kosten in der Grössenordnung von schätzungsweise 1,3-1,5 Millionen Franken zur Folge hätte."}