Seine Einstellung zum Drogenproblem spricht ebenfalls dafür, dass er mit Wissen um den Inhalt und den Zweck der Werke und willentlich gehandelt hat. Diese Indizien beweisen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung des Deliktes wusste und wollte, dass einige der möglichen Adressaten zum Betäubungsmittelkonsum verleitet werden könnten und dass damit der Drogenmissbrauch namhaft ausgedehnt werden könnte (vgl. Schütz S. 148 f. und 151).Er hat nicht bloss in Kaufgenommen, sein Tun könnte gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG verstossen, sondern direkt vorsätzlich gehandelt. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. November 1981