das Grundsätzliche, den Rahmen aber habe er gekannt. Letzteres reicht aus, um dem Beschuldigten Vorsatz vorwerfen zu können. Er ist intelligent genug, um das eigentliche Anliegen der beschlagnahmten Literatur erkennen zu können. L. gehörte im Moment der Tat schon längere Zeit der Drogenszene an, weshalb er mit dieser Materie sicher vertraut war. Seine Einstellung zum Drogenproblem spricht ebenfalls dafür, dass er mit Wissen um den Inhalt und den Zweck der Werke und willentlich gehandelt hat.