Es liegt im Gegenteil auf der Hand, die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen von den vom Beschuldigten eingereichten Belegen in Kenntnis zu setzen. Sie werden dann zu entscheiden haben, ob eine Strafuntersuchung gegen die betreffenden Personen angehoben werden soll. Der Beschuldigte hat folglich auch die zweite Tatvariante in objektiver Hinsicht erfüllt. b) R. L. gab vor dem Vorderrichter zu, die Bücher gelesen zu haben, bevor er sie verkaufte. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm er diese Aussage etwas zurück: er habe die Broschüren nur teilweise gelesen; das Grundsätzliche, den Rahmen aber habe er gekannt.