Das durch die beschlagnahmten Werke vermittelte Wissen fällt immer wieder auf einen fruchtbaren Boden, weil viele Käufer durch das Lesen erst auf die Idee kommen, Hanfkraut selber anzupflanzen. R. L. kann sich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen. Wenn andere Personen bisher ungehindert Drogenliteratur haben verkaufen können, so rechtfertigt sich deswegen noch nicht, vom Gesetz abzuweichen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen von den vom Beschuldigten eingereichten Belegen in Kenntnis zu setzen.