Das Gericht hat sich zwar überzeugen lassen, dass in letzter Zeit die Bezugsquellen für Drogenliteratur sich erheblich vermehrt haben, was zum Teil wenigstens auf die large Praxis der Zollverwaltung, der Strafverfolgungs- und der Strafbehörden zurückzuführen ist. Daraus darf man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass der Inhalt der umstrittenen Bücher bereits dergestalt zu einem für alle Drogengefährdeten schon bekannten Allgemeingut geworden ist, dass es am Tatbestandserfordernis der Neuheit und damit der Eignung fehle.