Der Einwand des Beschuldigten (mit Hinweis auf BGE 104 IV 295 f. lit. d), seine Aktivitäten seien objektiv nicht geeignet, den Drogenkonsum anzukurbeln, da das von ihm weitergegebene Wissen ohne Schwierigkeiten auch anderweitig erlangt werden könne und er demzufolge nichts Neues vermittelt habe, geht fehl. Das Gericht hat sich zwar überzeugen lassen, dass in letzter Zeit die Bezugsquellen für Drogenliteratur sich erheblich vermehrt haben, was zum Teil wenigstens auf die large Praxis der Zollverwaltung, der Strafverfolgungs- und der Strafbehörden zurückzuführen ist.