bb) Die zweite Begehungsvariante wird als öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln umschrieben. Nach der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG gehört dazu auch die Bekanntgabe von Herstellungsverfahren und Konsumarten von Rauschgift (BGE 104 IV 294 Erw. b bb). Indem die vorliegenden fünf Werke Erwerbsmöglichkeiten, Anbaumethoden und Zubereitungsarten aufzeigen, wird dem Interessierten ein fundiertes Fachwissen in den Schoss gelegt, das ihn befähigt oder zumindest seine Bestrebungen erleichtert, zum Rohmaterial und schliesslich zum Konsum zu gelangen. Der Einwand des Beschuldigten (mit Hinweis auf BGE 104 IV 295 f. lit.