147).Das Bundesgericht versteht unter Aufforderung eine Äusserung, die geeignet erscheint, den Willen des Angesprochenen zu beeinflussen und diesen zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen (BGE 97 IV 104, 99 IV 92).Bezogen auf den hier zu erörternden Straftatbestand heisst das, dass die Aufforderung nach Inhalt, Form und Verbreitung im Einzelfall so geartet sein muss, dass mögliche Adressaten zum Drogenkonsum veranlasst werden können (Schütz S. 148), worunter auch eine ganz allgemein gehaltene Propaganda für Rauschgift, die nicht eine bestimmte Bezugsquelle angibt, zu subsumieren ist (Schütz S. 146).Dabei genügen im Hinblick auf junge und unerfahrene Menschen und solche, die zuvor schon