Zur Verdeutlichung und Untermauerung dieses auf den Inhalt bezogenen Grundtenors sei im Folgenden auf einige konkrete Stellen hingewiesen. ... (Es folgt eine Reihe von Zitaten.) Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG unterscheidet zwei Begehungsarten. Ob die eine oder die andere im vorliegenden Fall zutrifft, ist getrennt zu prüfen. aa) Die erste Tatvariante nennt die öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln. Die Aufforderung verlangt eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende intellektuelle Einwirkung auf den Adressaten, durch die dieser zu einem bestimmten Verhalten angehalten wird (Schütz S.