BetmG).Die Liste dient vornehmlich den Strafverfolgungsbehörden als informatorisches Hilfsmittel. Sie ist weder vollständig, noch entbindet sie den Richter, jeweilen neu zu überprüfen, ob in der Verbreitung eines aufgeführten Werkes wirklich eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG zu erblicken ist. Immerhin sind gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die auf der Liste enthaltenen Titel der Drogenliteratur, deren Inverkehrsetzung illegal ist, zuzurechnen sind. Drei der beschlagnahmten Bücher vermitteln profunde Kenntnisse über die Anpflanzung und Pflege von Cannabis.