Auf der Liste der Bundesanwaltschaft über die in der Schweiz richterlich eingezogene Betäubungsmittelliteratur (Stand 15. November 1980) figurieren drei der fünf vorläufig beschlagnahmten Buchtitel. Dieses Verzeichnis ist jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Verbotsliste. Es stellt lediglich eine Sammlung von bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen mitteilungspflichtigen Strafurteilen dar, die aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes gefällt worden sind (Art. 28 Abs. 2 BetmG).Die Liste dient vornehmlich den Strafverfolgungsbehörden als informatorisches Hilfsmittel.