Öffentlich sind die Aufforderung und die Bekanntgabe dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die sich nicht durch eine persönliche Beziehung von anderen abgrenzen, wahrgenommen werden können (Schütz Alfred, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 1980, S. 146).Zweifelsohne erfüllt das Auslegen von Büchern und Broschüren zum Kauf an einem jedermann zugänglichen Markt dieses Tatbestandserfordernis. Auf der Liste der Bundesanwaltschaft über die in der Schweiz richterlich eingezogene Betäubungsmittelliteratur (Stand 15. November 1980) figurieren drei der fünf vorläufig beschlagnahmten Buchtitel.