1 Abs. 8 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn er die Tat vorsätzlich begeht. Öffentlich sind die Aufforderung und die Bekanntgabe dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die sich nicht durch eine persönliche Beziehung von anderen abgrenzen, wahrgenommen werden können (Schütz Alfred, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 1980, S. 146).Zweifelsohne erfüllt das Auslegen von Büchern und Broschüren zum Kauf an einem jedermann zugänglichen Markt dieses Tatbestandserfordernis.