1 Abs. 8 BetmG noch nicht erfüllt sei. Das Obergericht verurteilte ihn bezüglich der Feilhaltung der Bücher wegen öffentlicher Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und wegen öffentlicher Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. In den Erwägungen äusserte es sich zu diesem Punkt wie folgt: a) Wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn er die Tat vorsätzlich begeht.