Die Bücher -- es handelte sich um fünf verschiedene Titel -- wurden vorsorglich beschlagnahmt. Gegen R. L. wurde in der Folge eine Strafuntersuchung durchgeführt, in welcher schliesslich auch das Obergericht (als Appellationsinstanz) mitwirkte. Was die Angelegenheit vom 8. Dezember 1980 anbelangt, so bestritt R. L. nicht, dass er die beschlagnahmten Bücher öffentlich zum Verkauf anpries, doch behauptete er, dass dadurch der Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG noch nicht erfüllt sei.