SOG 1981 Nr. 12 Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln; öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. Erfüllung dieser beiden Tatbestände durch die Anpreisung von Büchern; zum Inhalt solcher Bücher. Am 8. Dezember 1980 kontrollierte die Polizei auf dem Monatsmarkt in Solothurn den Stand des R. L. Sie fand Bücher vor, deren Feilhaltung ihrer Meinung nach gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verstiess. Die Bücher -- es handelte sich um fünf verschiedene Titel -- wurden vorsorglich beschlagnahmt.