{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-12_1981-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "49dc27e2335946a55c4f7f3c45052e5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:10", "Checksum": "ee9eba3a69cff9152c2e8b15e61409a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12\nRegeste:\nBetäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern\n\n\nb) R. L. gab vor dem Vorderrichter zu, die Bücher gelesen zu haben, bevor er sie verkaufte. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm er diese Aussage etwas zurück: er habe die Broschüren nur teilweise gelesen; das Grundsätzliche, den Rahmen aber habe er gekannt. Letzteres reicht aus, um dem Beschuldigten Vorsatz vorwerfen zu können. Er ist intelligent genug, um das eigentliche Anliegen der beschlagnahmten Literatur erkennen zu können. L. gehörte im Moment der Tat schon längere Zeit der Drogenszene an, weshalb er mit dieser Materie sicher vertraut war. Seine Einstellung zum Drogenproblem spricht ebenfalls dafür, dass er mit Wissen um den Inhalt und den Zweck der Werke und willentlich gehandelt hat. Diese Indizien beweisen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung des Deliktes wusste und wollte, dass einige der möglichen Adressaten zum Betäubungsmittelkonsum verleitet werden könnten und dass damit der Drogenmissbrauch namhaft ausgedehnt werden könnte (vgl. Schütz S. 148 f. und 151).Er hat nicht bloss in Kaufgenommen, sein Tun könnte gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG verstossen, sondern direkt vorsätzlich gehandelt.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 25. November 1981"}