{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-12_1981-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "49dc27e2335946a55c4f7f3c45052e5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:10", "Checksum": "ee9eba3a69cff9152c2e8b15e61409a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12\nRegeste:\nBetäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern\n\n\naa) Die erste Tatvariante nennt die öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln. Die Aufforderung verlangt eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende intellektuelle Einwirkung auf den Adressaten, durch die dieser zu einem bestimmten Verhalten angehalten wird (Schütz S. 147).Das Bundesgericht versteht unter Aufforderung eine Äusserung, die geeignet erscheint, den Willen des Angesprochenen zu beeinflussen und diesen zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen (BGE 97 IV 104, 99 IV 92).Bezogen auf den hier zu erörternden Straftatbestand heisst das, dass die Aufforderung nach Inhalt, Form und Verbreitung im Einzelfall so geartet sein muss, dass mögliche Adressaten zum Drogenkonsum veranlasst werden können (Schütz S. 148), worunter auch eine ganz allgemein gehaltene Propaganda für Rauschgift, die nicht eine bestimmte Bezugsquelle angibt, zu subsumieren ist (Schütz S. 146).Dabei genügen im Hinblick auf junge und unerfahrene Menschen und solche, die zuvor schon mit Drogen in Berührung gekommen sind, subtile Beeinflussungsmethoden, wenn sie psychologisch wirksam ausgestaltet sind (Schütz S. 147). Durch den gewerbsmässigen Verkauf der inkriminierten Werke werden den Abnehmern Mittel und Wege eröffnet, wie sie auf zum Teil einfachste Art Haschisch und Marihuana gewinnen können. Der Genuss der Droge wird als Mittel für alle möglichen Situationen gepriesen. Dabei wird dem Leser das Bild vermittelt, dass die Gesetze, welche die weichen Drogen verbieten, Ausdruck der etablierten Gesellschaft sind, die vom Leben ohnehin nichts versteht, und dass nur \"in\" ist, wer Haschisch konsumiert. Das Wissen wird in einer vertraulichen, familiären Art dargeboten, indem der Leser in der zweiten Person Einzahl angesprochen wird. Damit werden vor allem die manipulierbaren Leser -- und das dürften, da der Leserkreis sich beinahe auf junge und labile Leute beschränkt, nicht wenige sein -- animiert, zu Drogen zu greifen. Obwohl nur wenige konkrete Stellen direkt zum Drogenkonsum auffordern, darf angesichts der Grundtendenz, der Aufzeigung von Beschaffungsmöglichkeiten und der raffinierten Manipulationsmechanismen angenommen werden, dass alle fünf Bücher ausgesprochen geeignet erscheinen, Käufer zum Drogenkonsum zu veranlassen und bei Lesern, die bereits Haschisch eingenommen haben, zu einer Steigerung ihres Konsums beizutragen. R. L. hat demnach durch den Vertrieb seiner Imprimate den objektiven Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zum Konsum von Betäubungsmitteln erfüllt.\nbb) Die zweite Begehungsvariante wird als öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln umschrieben. Nach der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG gehört dazu auch die Bekanntgabe von Herstellungsverfahren und Konsumarten von Rauschgift (BGE 104 IV 294 Erw. b bb). Indem die vorliegenden fünf Werke Erwerbsmöglichkeiten, Anbaumethoden und Zubereitungsarten aufzeigen, wird dem Interessierten ein fundiertes Fachwissen in den Schoss gelegt, das ihn befähigt oder zumindest seine Bestrebungen erleichtert, zum Rohmaterial und schliesslich zum Konsum zu gelangen. Der Einwand des Beschuldigten (mit Hinweis auf BGE 104 IV 295 f. lit. d), seine Aktivitäten seien objektiv nicht geeignet, den Drogenkonsum anzukurbeln, da das von ihm weitergegebene Wissen ohne Schwierigkeiten auch anderweitig erlangt werden könne und er demzufolge nichts Neues vermittelt habe, geht fehl. Das Gericht hat sich zwar überzeugen lassen, dass in letzter Zeit die Bezugsquellen für Drogenliteratur sich erheblich vermehrt haben, was zum Teil wenigstens auf die large Praxis der Zollverwaltung, der Strafverfolgungs- und der Strafbehörden zurückzuführen ist. Daraus darf man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass der Inhalt der umstrittenen Bücher bereits dergestalt zu einem für alle Drogengefährdeten schon bekannten Allgemeingut geworden ist, dass es am Tatbestandserfordernis der Neuheit und damit der Eignung fehle. Es bleibt immer noch die nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass Abnehmer der Broschüren in die Drogenszene einsteigen oder ihr Erwerbs- bzw. Konsumgebaren intensivieren oder verfeinern. Das durch die beschlagnahmten Werke vermittelte Wissen fällt immer wieder auf einen fruchtbaren Boden, weil viele Käufer durch das Lesen erst auf die Idee kommen, Hanfkraut selber anzupflanzen. R. L. kann sich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen. Wenn andere Personen bisher ungehindert Drogenliteratur haben verkaufen können, so rechtfertigt sich deswegen noch nicht, vom Gesetz abzuweichen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen von den vom Beschuldigten eingereichten Belegen in Kenntnis zu setzen. Sie werden dann zu entscheiden haben, ob eine Strafuntersuchung gegen die betreffenden Personen angehoben werden soll. Der Beschuldigte hat folglich auch die zweite Tatvariante in objektiver Hinsicht erfüllt."}