{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-12_1981-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "49dc27e2335946a55c4f7f3c45052e5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:10", "Checksum": "ee9eba3a69cff9152c2e8b15e61409a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.11.1981 ZZ.1981.12\nRegeste:\nBetäubungsmittelgesetz, Widerhandlung durch Anpreisung von Büchern\n\nSOG 1981 Nr. 12\nArt. 19 Ziff. 1 Abs. 8 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln; öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. Erfüllung dieser beiden Tatbestände durch die Anpreisung von Büchern; zum Inhalt solcher Bücher.\nAm 8. Dezember 1980 kontrollierte die Polizei auf dem Monatsmarkt in Solothurn den Stand des R. L. Sie fand Bücher vor, deren Feilhaltung ihrer Meinung nach gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verstiess. Die Bücher -- es handelte sich um fünf verschiedene Titel -- wurden vorsorglich beschlagnahmt. Gegen R. L. wurde in der Folge eine Strafuntersuchung durchgeführt, in welcher schliesslich auch das Obergericht (als Appellationsinstanz) mitwirkte. Was die Angelegenheit vom 8. Dezember 1980 anbelangt, so bestritt R. L. nicht, dass er die beschlagnahmten Bücher öffentlich zum Verkauf anpries, doch behauptete er, dass dadurch der Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG noch nicht erfüllt sei. Das Obergericht verurteilte ihn bezüglich der Feilhaltung der Bücher wegen öffentlicher Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und wegen öffentlicher Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. In den Erwägungen äusserte es sich zu diesem Punkt wie folgt:\na) Wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn er die Tat vorsätzlich begeht. Öffentlich sind die Aufforderung und die Bekanntgabe dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die sich nicht durch eine persönliche Beziehung von anderen abgrenzen, wahrgenommen werden können (Schütz Alfred, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 1980, S. 146).Zweifelsohne erfüllt das Auslegen von Büchern und Broschüren zum Kauf an einem jedermann zugänglichen Markt dieses Tatbestandserfordernis. Auf der Liste der Bundesanwaltschaft über die in der Schweiz richterlich eingezogene Betäubungsmittelliteratur (Stand 15. November 1980) figurieren drei der fünf vorläufig beschlagnahmten Buchtitel. Dieses Verzeichnis ist jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Verbotsliste. Es stellt lediglich eine Sammlung von bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen mitteilungspflichtigen Strafurteilen dar, die aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes gefällt worden sind (Art. 28 Abs. 2 BetmG).Die Liste dient vornehmlich den Strafverfolgungsbehörden als informatorisches Hilfsmittel. Sie ist weder vollständig, noch entbindet sie den Richter, jeweilen neu zu überprüfen, ob in der Verbreitung eines aufgeführten Werkes wirklich eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG zu erblicken ist. Immerhin sind gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die auf der Liste enthaltenen Titel der Drogenliteratur, deren Inverkehrsetzung illegal ist, zuzurechnen sind. Drei der beschlagnahmten Bücher vermitteln profunde Kenntnisse über die Anpflanzung und Pflege von Cannabis. Eines gibt in der Hauptsache Kochrezepte, bei denen Haschisch mitverwendet wird, wieder, aber auch ein Beitrag über die Anbaumethoden fehlt nicht. Der fünfte Titel beginnt mit den körperlichen und psychischen Wirkungen von Haschisch und Marihuana, betont sodann die Verwendbarkeit des Stoffes zur Steigerung sexueller Erregung, gibt Tips über den Kauf und Anbau von Cannabis, schweift über die verschiedenen Zubereitungsmethoden bis hin zu den zahlreichen Genussarten (Essen, Rauchen usw.) und unterlässt es schliesslich nicht, Angaben über besonders geeignete Verstecke zur Aufbewahrung des illegalen Produktes zu machen. Die allgemeine Tendenz des Inhaltes aller fünf Bücher geht weit über eine bloss objektive Information hinaus. Die Autoren beziehen eine eindeutig zu Tage tretende Position. Sie verherrlichen den Konsum von Haschisch und Marihuana und heben die angenehmen Seiten des Genusses hervor, während die negativen verschwiegen bleiben oder verniedlicht werden. Die Wirkung einer solchen Grundhaltung liegt einerseits in der Aufwertung und Anregung des Drogenkonsums und anderseits darin, dass die Hemmungen der Leser, zu Rauschgift zu greifen, abgebaut werden, da die unter dem Schutzmantel der Marktpolizei vertriebenen Bücher von einem Hauch von Legalität umgeben sind. Zur Verdeutlichung und Untermauerung dieses auf den Inhalt bezogenen Grundtenors sei im Folgenden auf einige konkrete Stellen hingewiesen. ... (Es folgt eine Reihe von Zitaten.) Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG unterscheidet zwei Begehungsarten. Ob die eine oder die andere im vorliegenden Fall zutrifft, ist getrennt zu prüfen."}