Es ist auch nicht auszuschliessen, dass diese unwahre Behauptung und insbesondere auch deren Verbreitung an die zahlreiche Kundschaft im betreffenden vervielfältigten Brief eine Gefährdung oder sogar eine Verletzung des beruflichen Ansehens und Fortkommens des Beschwerdeführers bewirkt haben können. Diese allfällige Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vermag indessen die massgebenden Tatbestandsmerkmale der eingeklagten Kreditschädigung nach Art. 160 StGB allein schon in objektiver Hinsicht nicht zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist die Strafklage des Beschwerdeführers vom Untersuchungsrichteramt zu Recht nicht an die Hand genommen worden.