BGE 79 IV 18 ff.). Im vorliegenden Fall trifft es lediglich zu, dass die Behauptung im inkriminierten Schreiben, der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen Gründen von seiner Tätigkeit als Autoverkäufer in der Firma X zurückgezogen, offenbar objektiv unwahr ist. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass diese unwahre Behauptung und insbesondere auch deren Verbreitung an die zahlreiche Kundschaft im betreffenden vervielfältigten Brief eine Gefährdung oder sogar eine Verletzung des beruflichen Ansehens und Fortkommens des Beschwerdeführers bewirkt haben können.