160 StGB schützt den Ruf der Leistungsbereitschaft, im speziellen der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit und nicht zusätzlich auch den Ruf bezüglich der beruflichen Tüchtigkeit oder der gewerblichen Leistungsfähigkeit. Für den Fall der Heruntermachung des beruflichen Leistungsvermögens ist entsprechend den Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) in der Regel der Zivilweg zu beschreiten, schützen doch auch die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB entsprechend der ständigen Gerichtspraxis lediglich nur die moralische und gesellschaftliche Geltung einer Person (Stratenwerth, Bd. I, S. 279; BGE 79 IV 18 ff.).