160 StGB ist auf Antrag zu bestrafen, wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist unter "Kredit" im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung lediglich das Vertrauen zu verstehen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verpflichtungen geniesst. Art. 160 StGB schützt den Ruf der Leistungsbereitschaft, im speziellen der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit und nicht zusätzlich auch den Ruf bezüglich der beruflichen Tüchtigkeit oder der gewerblichen Leistungsfähigkeit.