Effektiv sei er darauf angewiesen, weiterhin als Autoverkäufer tätig zu sein. - Der kantonale Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige im Sinne von § 80 Abs. 1 StPO keine Folge mit der Begründung, der Tatbestand des Art. 160 StGB sei objektiv nicht erfüllt. H. P. erhob beim Obergericht Beschwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss Art. 160 StGB ist auf Antrag zu bestrafen, wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet.