115 Abs. 1 SchKG) oder einer Verwertung mit ungenügendem Erlös Verlustscheine auszustellen habe (BGE 97 III 29 f.). Die Einvernahme des Schuldners beim Vollzug der Pfändung ist demnach nicht Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 28. September 1981