Entscheide, besonders BGE 39 II 384 f.).In einem Fall, wo der Schuldner die gepfändeten Gegenstände verkauft hatte und infolge seines Wegzuges ins Ausland nicht darüber befragt werden konnte, wer die Käufer seien, so dass es auch nicht möglich war, die Frage des gutgläubigen Besitzerwerbs in einem Widerspruchsverfahren abzuklären, entschied das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren abzuschliessen und den zu Verlust gekommenen Pfändungsgläubigern wie im Falle einer fruchtlosen Pfändung (Art. 115 Abs. 1 SchKG) oder einer Verwertung mit ungenügendem Erlös Verlustscheine auszustellen habe (BGE 97 III 29 f.).