Der Entscheid des Bundesgerichtes BGE 57 III 136 ff., auf den sich das Zürcher Urteil beruft, besagt nur, die Ausstellung eines Verlustscheines setze voraus, dass alle dem Betreibungsamt bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögenswerte des Schuldners gepfändet worden sind (S. 137).Auch spätere Entscheide des Bundesgerichtes halten fest, dass die Betreibung an einem speziellen Betreibungsort (z. B. dem Arrestort) nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines führen darf, wohl aber eine Betreibung am allgemeinen Betreibungsort, die auf Erfassung des Ganzen der schweizerischen Vollstreckung unterworfenen Vermögens des Schuldners gerichtet ist (BGE 90 III 80 f. und 83 und dort zitierte