Auch wenn der Schuldner einvernommen werden kann, ist nicht sicher, dass alle Aktiven bekannt werden. Im Übrigen hätte es der Schuldner bei der erwähnten Auffassung des Zürcher Bezirksgerichtes in der Hand, die Ausstellung eines Verlustscheines dadurch zu verhindern, dass er beim Pfändungsvollzug nicht erscheint oder die Aussage verweigert. In einem solchen Fall darf jedoch, wenn der Schuldner auch durch Strafanzeige nicht zur Auskunft veranlasst werden kann, ein Verlustschein ausgestellt werden (BGE 69 III 75). Der Entscheid des Bundesgerichtes BGE 57 III 136 ff.