-- Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Mit der Ausstellung eines Verlustscheines bezeugt das Betreibungsamt lediglich, dass die Durchführung einer auf Erfassung des ganzen Schuldnervermögens gerichteten Betreibung am allgemeinen Betreibungsort ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist (vgl. BGE 90 III 80 f. und 83).Damit steht aber nicht fest, dass tatsächlich alle Aktiven erfasst worden sind. Auch wenn der Schuldner einvernommen werden kann, ist nicht sicher, dass alle Aktiven bekannt werden.