In dem vom Betreibungsamt erwähnten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 1946 (BlSchK 1949 S. 49 f.) wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten. Sie wird damit begründet, dass das Amt mit der Ausstellung definitiver Verlustscheine nach aussen bezeuge, die Verwertung aller dem Schuldner gehörigen in der Schweiz befindlichen Aktiven habe zur Deckung der Betreibungsforderungen nicht ausgereicht; das zu überprüfen sei dem Amt, solange es den Schuldner nicht einvernehmen könne, gar nicht möglich. -- Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.