Mit der Fortsetzung der Betreibung hat das Betreibungsamt anerkannt, dass der ordentliche (allgemeine) Betreibungsort immer noch G. ist. Die Fortsetzung der Betreibung am ordentlichen Betreibungsort führt nun aber, wenn kein pfändbares Vermögen vorgefunden wird, zur Ausstellung einer leeren Pfändungsurkunde (BGE 90 III 81 und 83).Diese hat die Bedeutung eines definitiven Verlustscheines (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Voraussetzung einer solchen Urkunde ist nicht, dass der Schuldner über seine Aktiven einvernommen werden kann. In dem vom Betreibungsamt erwähnten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 1946 (BlSchK 1949 S. 49 f.) wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten.