Denn es habe den Schuldner nicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragen können und es stehe daher nicht fest, ob er in der Schweiz nicht wenigstens Aktiven besitze. -- Der Gläubiger erhob darauf gegen das Betreibungsamt Beschwerde und verlangte, dieses habe ihm in der fraglichen Betreibung einen Pfändungsverlustschein auszustellen. -- Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Mit der Fortsetzung der Betreibung hat das Betreibungsamt anerkannt, dass der ordentliche (allgemeine) Betreibungsort immer noch G. ist.